Satzung

des Haus & Grund Witten e.V.

§ 1

Name, Sitz, Rechtsform

(1) Der Verein führt den Namen „Haus & Grund Witten e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Witten und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bochum unter VR.-Nr. 10 408 eingetragen.

§ 2

Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Beratung und die Vertretung der Interessen der ihm angeschlossenen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer.

§ 3

Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können volljährige natürliche und juristische Personen einschließlich Grundstücks- und Erbengemeinschaften sowie Personengesellschaften werden, die entweder (Mit-) Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück haben.

(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Beitrittserklärung gegenüber dem Verein.

(3) Mit dem Vereinsbeitritt nimmt der Verein die für die Erfüllung der Vereinsaufgaben und die Durchführung der Mitgliedschaft notwendigen persönlichen Daten im gesetzlich zulässigen Umfang auf.

(4) Diese persönlichen Informationen werden von dem Verein verarbeitet ( Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Löschung ). Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverarbeitung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.

(5) Der Verein trägt dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten des Mitglieds durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt werden.

(6) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger, den Zweck und die Dauer der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

(7) Die personenbezogenen Daten werden, soweit sie nicht zur Durchführung der Mitgliedschaft oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten des Vereins benötigt werden, gelöscht! “

§ 5

Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 9 Monaten zum Jahresende einzuhalten ist. Frühestens ist der Austritt aus dem Verein zum Ablauf des dem Eintrittszeitpunkt folgenden Jahres unter Einhaltung der 9 – monatigen Frist möglich. Die Kündigung selbst hat zu ihrer Wirksamkeit entweder durch Einschreiben mit Rückschein zu erfolgen oder aber durch persönliche Übergabe der Kündigungserklärung in der Geschäftsstelle.

(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens 3 Wochen
nicht bezahlt hat;

b) den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;

c) in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht. Vor Beschluss über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen sowie darüber hinaus dem Mitglied zuzustellen. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.

§ 6

Beiträge
(1) Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er wird fällig spätestens zum 31.01. eines jeden Jahres und ist von dem Verein im Lastschriftverfahren einzuziehen.

(2) Für das Jahr des Vereinsbeitritts und der Beendigung der Mitgliedschaft wird jeweils ein voller Jahresbeitrag geschuldet.

§ 7

Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8

Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern, nämlich dem/der 1. Vorsitzenden sowie 2 stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1. Vorsitzende(n) sowie eine(n) weitere(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n) gemeinschaftlich vertreten (Vorstand i.S.d. § 26 BGB).

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen benennen.

(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;

b) Einberufung der Mitgliederversammlungen;

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;

d) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Überwachung der Buchführung; Erstellung der Jahresberichte;

e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;

f) Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern.

(5) Der/die 1. Vorsitzende ist kraft Amtes Versammlungsleiter/in, im Verhinderungsfall einer der Stellvertreter / Stellvertreterinnen.

(6) Der Vorstand ist berechtigt, durch mehrheitlichen Beschluss die Höhe der Kostenbeiträge für die von der Geschäftsstelle erbrachten Sonderleistungen mit Wirkung für und gegen den Verein festzulegen.

§ 9

Vorstandssitzungen
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter/einer Stellvertreterin schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 1 Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Leiters/in der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der/die 1. Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung sein Vertreter/seine Vertreterin. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in einem Protokoll festzuhalten und vom Sitzungsleiter/ von der Sitzungsleiterin zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(2) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10

Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.

(2) Versammlungsleiter ist der/die 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall eine(r) der stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Bezüglich des Stimmrechtes gilt: Steht eine Immobilie mehreren Mitgliedern gemeinschaftlich zu oder ist ein Mitglied Eigentümer mehrerer Immobilien, so verbleibt es bei einer Stimme. Das Stimmrecht kann nur einheitlich ausgeübt werden. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins schriftlich bevollmächtigt werden.

(4) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;

b) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;

d) Wahl eines Protokollführers/einer Protokollführerin

e) Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge;

f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand.

(5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den/die 1. Vorsitzende(n), bei dessen Verhinderung durch eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Die Einberufung muss mindestens 2 Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung entweder schriftlich oder per E-Mail (soweit E-Mail Adressen vorhanden sind) erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag.

(6) Längstens bis 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Der/die 1. Vorsitzende ist dabei Versammlungsgleiter/in. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den/der Versammlungsleiter/in entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(7) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Versammlungsleiters/in. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Die Abstimmungsart bestimmt der/die Versammlungsleiterin. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt.

(8) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 11

Rechnungsprüfer
(1) Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Die Kassenprüfer/innen prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer/innen der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

(2) Für den Fall der dauernden Verhinderung eines/einer gewählten Kassenprüfers/in wählt die Mitgliederversammlung eine(n) stellvertretende(n) Kassenprüfer/in.

§ 12

Satzungsänderungen
Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 13

Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Voraussetzung für einen derartigen Beschluss ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und des Weiteren, dass ¾ der anwesenden Mitglieder hierzu ihre Zustimmung erteilen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 2 Wochen eine zweite Versammlung zu berufen, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist.

(2) Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der/die zuletzt amtierende Vorsitzende als Liquidator durchzuführen hat. Über die Verwendung des nach Bestreitung der Verpflichtungen des Vereins vorhandenen Vermögens beschließt die letzte Mitgliederversammlung.

§ 14

Inkrafttreten
Diese Vereinssatzung tritt mit Ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt die bis dahin gültige Vereinssatzung außer Kraft.

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